Schwerpunkt Arzthaftung
Hauptfall des Medizinrechts ist der Behandlungsfehler, kurz der Arzthaftungsfall. In diesen Fällen ist die Rechtslage für den juristischen Laien praktisch nicht zu überblicken: der eigene Krankenversicherer, der Haftpflichtversicherer des Arztes, das Krankenhaus sowie weitere Chef- und Oberärzte – und gegen jeden bestehen eigene, unterschiedliche Ansprüche. Hauptproblem in solchen Fällen ist in aller Regel aber das Wissensgefälle: Sie als Patient haben oft zunächst Schmerzen, lassen sich dagegen weiter behandeln und wechseln dann den Arzt, weil sich keine Besserung einstellt - oder Sie hatten eine Operation, die nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat. Kurz: Sie haben nur den Verdacht, dass eine Behandlung fehlerhaft war - wissen tun Sie es jedoch nicht. Diese Unsicherheit vermischt mit der Angst vor vermeintlich übermächtigen Gegnern und hohen Streitwerten führt leider allzu oft dazu, dass Patienten von der Durchsetzung ihrer Rechte absehen.
Bitte kontaktieren Sie mich, wenn Sie einen Behandlungsfehler kennen oder vermuten. Ich werde mir Ihre Patientenunterlagen besorgen und wir werden gemeinsam die Sachlage aufklären. Hierzu bedienen wir uns kostenlos oder ausgesprochen kostengünstig eines medizinischen Gutachters.
Ich rate Patienten dringend davon ab, zu versuchen ärztliche Behandlungsfehler selbst zu regulieren. Zum einen sind Sie spätestens dann, wenn Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen müssen in jedem Fall auf einen Anwalt angewiesen. Bereits aufgrund des Streitwerts sind in aller Regel die Landgerichte sachlich zuständig. Dort gilt Anwaltspflicht - ohne Rechtsanwalt werden Sie dort nicht gehört. Zum anderen kann ohne Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung aus dem reinen Gesetzeswortlaut – sofern überhaupt eine gesetzliche Regelung vorhanden ist – äußerst wenig geschlossen werden. Die Arzthaftung ist und bleibt eine Spezialdisziplin, sogar unter den Juristen.